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Die EED ist eines der großen Projekte der Europäischen Union, um Nachhaltigkeit und effiziente Nutzung von Ressourcen zu steigern. Seit 2022 müssen alle Vermieter ihren Bewohnerinnen und Bewohnern monatliche Verbrauchsinformationen bereitstellen, sofern die technische Ausstattung der Messgeräte dies ermöglicht.
EED steht kurz für Energy Efficiency Directive. In Deutschland heißt sie auch Energieeffizienz-Richtlinie. Die Europäische Union hat die EED im Dezember 2018 mit einem klaren Ziel verabschiedet: mehr Klimaschutz und weniger Emissionen. Daher soll sich mit der EED der Energieverbrauch in Immobilien innerhalb der EU bis zum Jahr 2030 um 32,5 % gegenüber dem 2007 prognostizierten Verbrauch reduzieren.
In Deutschland erfolgte die Umsetzung der EED in nationales Recht durch eine Novellierung der Heizkostenverordnung (HKVO) am 5. November 2021. Ursprünglich war die Novellierung bereits für 2020 vorgesehen.
Mieterinnen und Mieter sollen durch mehr Verbrauchstransparenz animiert werden, bewusster mit Ressourcen wie Heizenergie oder Wasser umzugehen. Regelmäßige Informationen helfen ihnen, den individuellen Verbrauch nachzuvollziehen und effizient zu senken. Denn die meisten Emissionen entstehen in Deutschland durch Heizkosten und Warmwasser.
So wird auch das Energiesparen leichter: Denn nur wer seinen Verbrauch kennt, kann ihn reduzieren. Dank der Fernablesung entfallen Terminabsprachen und der Besuch des Ablesers. Mieterinnen und Mieter sparen somit Energie und Geld.
Die Novelle der Heizkostenverordnung trat am 1.12.2021 in Kraft. Seit dieser Novellierung dürfen nur noch fernauslesbare, funkfähige Zähler und Heizkostenverteiler neu installiert werden. Denn nur mit der Fernablesung sind unterjährige Verbrauchsinformationen möglich. Installierte, nicht fernauslesbare Geräte müssen bis 2027 nachgerüstet oder ausgetauscht werden.
Seit Januar 2022 sind wir als Vermieter dazu verpflichtet, unseren Mieterinnen und Mietern einmal im Monat unterjährige Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung zur unterjährigen/monatlichen Übersendung von Verbrauchsdaten gilt aber nicht für alle Wohnungen: Einfamilienhäuser und eigenversorgte Wohnungen (z.B. mittels Heiz-/Warmwasserthermen, Gas-Etagenheizung usw.) sind hiervon ausgenommen. Das betrifft ungefähr 500 Einheiten unseres Gesamtbestandes. Im Umkehrschluss gilt die Pflicht somit für die Versorgungsart, an die mindestens zwei oder mehr Nutzer gleichzeitig angeschlossen sind.
Wir als Vermieter haben eine gesetzliche Verpflichtung; davon ab, wäre eine Abmeldung ein erheblicher Verwaltungs- und damit Zeit- und Kostenaufwand für uns und den Wärmemessdienst.
Wir verzichten auf den postalischen Versand der Verbrauchsdaten, um hier ganz im Sinne der Gesetzgebung, die Umwelt zu schonen und den Geldbeutel unserer Mieterinnen und Mieter nicht unnötig zu belasten.
Den eigenen Verbrauchswert des aktuellen Monats und auch der Vergleich zum Vormonat bzw. den Vormonaten. So können Sie Ihre eigenen Verbrauchsdaten einschätzen und Sie haben auch den Vergleich zu andern Mietern mit vergleichbaren Wohnraumsituationen.
Zunächst ist es wichtig, was genau Sie nicht verstehen. Z. B. den Zahlwert, die Mengenangaben, oder welche Einheit Sie speziell meinen. In diesem Falle kontaktieren Sie bitte unseren Kundenservice. Wichtig zu wissen, ist das wir keine detaillierten Auskünfte oder Erklärungen zu Ihren individuellen Verbräuchen machen können. Das müssten Sie dann mit Ihrem jeweiligen Wärmedienstleister klären.
In der Regel werden die ersten Werte 6 bis 8 Wochen nach Gerätemontage abgebildet, hiernach dann natürlich frühestens ab Beginn eines Mietverhältnisses.
Nein, aus Datenschutzgründen ist dies nicht zulässig, da es sich hier um persönliche Daten handelt. Hierzu dient der Vergleich „vergleichbare Haushalte“, der als vermittelter (Durchschnitts-)Wert auch besser geeignet ist als ein individueller Verbrauch eines Vormieters, dessen Eigenschaften (z.B. Kälteempfinden, Dusch-/Heizverhalten) und Gegebenheiten (z.B. Personenzahl Haushalt, Schichtarbeit) ganz anders sein können.
Nein, die Verbrauchshöhe hängt zunächst einmal vom individuellen Verhalten ab und gilt für alle Bewohner/an die Liegenschaft bzw. Heizanlage angeschlossenen Nutzer gleichermaßen (daher auch Vergleich „vergleichbare Haushalte“). Die Gegebenheiten der Wohnung/des Hauses waren bei Einzug bekannt und sollten sich auch schon in den Vorjahren gespiegelt haben. Es gibt einen Energieausweis für das Haus, der nachgewiesen werden kann. Die ›Wiederaufbau‹ arbeitet stets an der Verbesserung des Zustands ihrer Gebäude, auch/insbesondere energetisch, dies aber aus nachvollziehbaren Gründen (z.B. Kosten, Kapazitäten) nicht überall gleichzeitig. Im übrigen hat der Gesetzgeber hierfür das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz und darin die Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter erlassen.
Gerne wird der Hausmeister in Kürze Ihre Fenster begutachten und sollte tatsächlich ein baulicher/technischer Mangel vorliegen, werden wir einen entsprechenden Handwerker zur Reparatur/Einstellung der Fenster beauftragen. Kontaktieren Sie hier bitte unseren Kundenservice.
Neben dem digitalen Weg der Verbrauchsdatenübermittlung bekommen Sie auch im Zuge Ihrer Heizkostenabrechnung noch (von Gesetzes wegen) umfangreiche Informationen zu seinem Verbrauch/Verbrauchsverhalten und der Liegenschaft:
(Quelle objego.de)