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Im Zusammenhang mit der Betriebskostenabrechnung ergeben sich oft Fragen. Wir hoffen, dass Sie mit den nachfolgenden Erläuterungen zu den allgemeinen Betriebskosten, Antworten finden. Sollten sich dennoch Fragen ergeben, melden Sie sich gerne telefonisch unter 05 31 . 59 03-100 oder per Email kundenservice[@]wiederaufbau.de.
Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum bzw. Erbbaurechten an Grundstücken, die sich meist am Wert des Grundstücks bemisst. Der Steuersatz wird auf kommunaler Ebene festgelegt und vom Stadtsteueramt mittels Bescheiden an den jeweiligen Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten berechnet.
Auf Grund gleichlautender Ländererlasse werden Feststellungen zum Einheitswert und Festsetzungen des Grundsteuermessbetrages nur noch vorläufig erklärt, so dass es in der Folge ggf. zu nachträglichen Änderungen und entsprechend Nachbelastungen kommen kann. Gründe hierfür können
sein.
Andere öffentliche Lasten sind eher selten anzutreffen. In einigen Gemeinden werden eine Deichabgabe oder Beiträge zur Gewässererhaltung vom jeweiligen Wasser- und Bodenverband erhoben, auch diese Abgaben sind umlagefähig.
Die Umlage der Kosten erfolgt in der Regel nach m²-Wohnfläche.
Zu den Kosten der Wasserversorgung des Gebäudes gehören
Die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung besteht nur, wenn alle Miteinheiten mit Zwischenzählern/ Messgeräten ausgestattet sind. Ist dies nicht der Fall, werden die Kosten in der Regel nach m²-Wohnfläche umgelegt.
Gemäß der neuen Trinkwasserverordnung sind die Wasserversorger verpflichtet, über die Beschaffenheit des Trinkwassers zu informieren. Das Informationsmaterial erhalten Sie bei Ihrem jeweiligen örtlichen Trinkwasserversorger.
Sollten Sie Unterstützung benötigen, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.
Unter diesem Absatz finden Sie eine Übersicht über alle Trinkwasserversorger. Über die Auswahl Ihres Standorts gelangen Sie direkt auf die Homepage Ihres örtlichen Wasserlieferanten.
Übersicht
Zu den Kosten der Entwässerung des Grundstücks und/oder Gebäudes gehören
In einigen Gemeinden Norddeutschlands können zusätzlich Kosten für die Sielbenutzung erhoben werden, die ebenfalls umlagefähig sind.
In Anlehnung an die (Frisch-)Wasserversorgung besteht die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung des Abwassers nur dann, wenn alle Miteinheiten mit Zwischenzählern/ Messgeräten ausgestattet sind. Ist dies nicht der Fall, werden die Kosten in der Regel nach m²-Wohnfläche umgelegt.
Das Niederschlags- oder Regenwasser bzw. die Oberflächenentwässerung werden in der Regel gesondert und anhand der versiegelten sowie überdachten Grundstücksfläche von der Gemeinde berechnet. Entsprechend werden diese Kosten nach m²-Wohnfläche abgerechnet.
Hierzu gehören die Kosten zentraler Heiz-, Warmwasser- oder verbundener Anlagen, im einzelnen
bei Etagenheizungen bzw. Gaseinzelfeuerstätten sowie Warmwassergeräten die Kosten
Die angefallenen Kosten für zentrale Heiz-, Warmwasser- und verbundene Anlagen werden in einen verbrauchsabhängigen (Verbrauchskosten, 50 bis 70%) und einen verbrauchsunabhängigen Anteil (Grundkosten, 30 bis 50%) aufgeteilt.
Der verbrauchsabhängige Anteil bemisst sich an der Summe der einzelnen Messgeräte einer Wohnung im Verhältnis zum Gesamtverbrauch aller an die Heizanlage angeschlossenen Messgeräte.
Der verbrauchsunabhängige Anteil bemisst sich nach m²-Heiz-/Warmwasserfläche der einzelnen Wohnung im Verhältnis zur Gesamtfläche aller an die Heizanlage angeschlossenen Wohnungen.
Bei fehlenden Verbrauchswerten (z.B. bei Defekt eines Messgerätes) wird eine Verbrauchsschätzung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Heizkostenverordnung vorgenommen.
Die Kosten für den Betrieb von Personen- oder Lastenaufzüge umfassen im einzelnen
Vorgenannte Kosten werden in der Regel auf alle Mieter nach m²-Wohnfläche verteilt. Diese Vorgehensweise ist auch für Erdgeschossmieter zulässig, die nicht oder nur bedingt einen Nutzen aus dem Fahrstuhl ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2006 – VIII ZR 103/06).
Zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen.
Die von der Gemeinde festgelegten Gebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege wird in den kommunalen Satzungen festgelegt und entweder nach der Größe des Grundstücks oder anhand der Länge der an das Grundstück angrenzenden Straße bemessen.
Zu den nicht öffentlichen Maßnahmen gehören die Geh- und Zuwegreinigung vor dem Gebäude sowie der Winterdienst selbiger Flächen mit Räumung des Schnees und Streuen bei Glatteis.
Vorgenannte Aufgaben können vom Vermieter selbst oder durch den Hausmeister ausgeführt, an ein Dienstleistungsunternehmen vergeben oder mietvertraglich an den Mieter übertragen werden.
Die Umlage der Kosten erfolgt in der Regel nach m²-Wohnfläche.
Zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören die Kosten
Die Gebühren für die Müllabfuhr werden von der jeweiligen Gemeinde erhoben. Die Gestaltung und Höhe kann der kommunalen Satzung zur Müllbeseitigung entnommen werden.
Die entsprechenden nicht öffentlichen Maßnahmen umfassen Leistungen wie zum Beispiel das Bereitstellen der Tonnen zur Abholung, die Reinigung der Müllplätze und das Müllmanagement.
Das Müllmanagement umfasst Leistungen wie
Weiterhin gehören auch die Kosten der Entsorgung von Sperrmüll zur Müllbeseitigung und sind laut aktueller Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13.01.2010 – VIII ZR 137/09) umlagefähig.
Erfolgt die Entsorgung des Restmülls über eine Müllerfassungsanlage (Müllschleuse), werden die angefallenen Kosten zu 70% verbrauchsabhängig nach Anzahl der Schüttungen (Müllschleuse mit einer 15-Liter-Einwurfklappe, 24 Mindestschüttungen pro Jahr) bzw. nach der Menge in Litern (2 Einwurfklappen mit je einer 10- und einer 20-Liter-Einwurfklappe, 360 Mindestliter pro Jahr) abgerechnet, die verbleibenden 30% werden verbrauchsunabhängig nach m²-Wohnfläche umgelegt.
Sofern kein Anschluss an eine Müllerfassungsanlage besteht, werden die Restmüllgebühren ebenso wie Biomüll, Sperrmüll und andere Abfallarten nach m²-Wohnfläche abgerechnet.
Zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen usw.
Vorgenannte Aufgaben können vom Vermieter selbst oder durch den Hausmeister ausgeführt, an ein Dienstleistungsunternehmen vergeben oder mietvertraglich an den Mieter übertragen werden.
Auch Kosten für Ungezieferbekämpfung sind umlagefähig, sofern diese weitestgehend regelmäßig anfallen und die Notwendigkeit nachzuweisen ist.
Die Umlage vorgenannter Kosten erfolgt in der Regel nach m²-Wohnfläche, alternativ nach der Anzahl Mieteinheiten im Gebäude.
Zu den Kosten der Gartenpflege gehören
Vorgenannte Aufgaben können vom Vermieter selbst, einem Angestellten oder dem Hausmeister ausgeführt, an ein Dienstleistungsunternehmen vergeben oder mietvertraglich an den Mieter übertragen werden.
Die Umlage der Kosten erfolgt in der Regel nach m²-Wohnfläche.
Zu den Kosten der Beleuchtung gehören die Stromkosten für
Die Umlage der Kosten erfolgt in der Regel nach m²-Wohnfläche.
Die Kosten für Schornsteinreinigung umfassen die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits bei den Kosten für ‚Heizung, Warmwasser und verbundenen Anlagen‘ berücksichtigt wurden.
Die Umlage der Kosten erfolgt in der Regel nach m²-Wohnfläche.
Zu den Sachversicherungen gehören die
Als Elementarschäden werden die Folgen von Naturereignissen bezeichnet, hierfür kommen in Betracht
Über die vorgenannten Sachversicherungen hinaus gelten auch als anerkannt
Zu den Haftpflichtversicherungen gehören die
Die Umlage aller Versicherungen erfolgt in der Regel nach m²-Wohnfläche.
Zu den Kosten Für den Hauswart gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und geldwerten Vorteile, die der Eigentümer/Vermieter dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Schönheitsreparaturen oder Hausverwaltung betrifft. Aufgaben, die vom Hausmeister ausgeführt werden, dürfen nicht anderweitig vergeben und abgerechnet werden. Hierzu gehören
Darüber hinaus gehören auch Maßnahmen zur Einhaltung der Sicherheit und Ordnung zu den umlagefähigen Kosten, unter anderem
sowie die Wartung, Pflege und Überwachung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen, unter anderem
Die Umlage der Kosten erfolgt in der Regel nach m²-Wohnfläche.
Zu den Kosten des Betriebs einer Gemeinschaftsantenne gehören
Die Kosten des Betriebs einer mit dem Breitbandnetz verbundenen, privaten Verteilanlage (Kabelfernsehen) umfassen
Die Umlage der Kosten erfolgt in der Regel nach der Anzahl der Mieteinheiten oder alternativ nach m²-Wohnfläche.
Zu den Kosten des Betriebs einer Wascheinrichtung gehören, sofern nicht anderweitig schon abgerechnet,
Die Kostenumlage kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen, je nach Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter.
Zu den sonstigen Betriebskosten gehören alle Betriebskosten, die nicht unter den anderen Kostenarten bereits erfasst sind. Hierzu gehören unter anderem
Die Umlage der Kosten erfolgt in der Regel nach m²-Wohnfläche, sofern alle Mieter betroffen und nichts Gegenteiliges mietvertraglich vereinbart ist. Die Kosten für die Überprüfung der elektrischen Anlagen (E-Check) werden nur auf die beteiligten Mietparteien umgelegt.